OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.04.2019
4 UF 35/19
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 2; Brüssel IIa-VO Art. 3a; VO-EG 2201/2003 Art. 3a; Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 665
NJW 2019, 3461
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 477 F 23065/18

Maßgebliches Recht für die Scheidung von ausschließlich iranischen StaatsangehörigenEntscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei fehlendem Antrag eines Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 4 UF 35/19

DRsp Nr. 2019/8846

Maßgebliches Recht für die Scheidung von ausschließlich iranischen Staatsangehörigen Entscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei fehlendem Antrag eines Ehegatten

1. Für die Scheidung von ausschließlich iranischen Staatsangehörigen ist gem. Art. 19 Rom III-VO weiterhin Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll vom 04.11.1954 maßgeblich und gelangt damit materielles iranisches Recht zur Anwendung. 2. Sofern auch nach deutschem Scheidungsrecht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen, kann die Frage eines Verstoßes einer sog. "talaq"-Scheidung gegen den deutschen ordre public dahinstehen. 3. Der nach iranischem Verfahrensrecht als Voraussetzung einer Scheidung notwendige Nachweis der Zahlung der Morgengabe ist nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht nicht erforderlich. 4. Sofern ein Versorgungsausgleich bei ausländischen Staatsangehörigen nur gem. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag stattfinden kann, darf bei fehlendem Antrag nicht endgültig festgestellt werden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss im Tenor zu Zf. II abgeändert und wie folgt neugefasst wird:

Ein Versorgungsausgleich findet derzeit nicht statt.