OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2009
II-8 UF 11/09
Normen:
ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 629b Abs. 1; BGB § 1564; BGB § 1566 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRBInt 2010, 2
FamRZ 2009, 2091
NJW-RR 2009, 1515
NVwZ-RR 2009, 1515
OLGReport-Düsseldorf 2009, 733
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Mülheim, vom 18.12.2008,

Maßgebliches Recht für eine Scheidung togolesischer Staatsangehöriger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 11/09

DRsp Nr. 2009/16853

Maßgebliches Recht für eine Scheidung togolesischer Staatsangehöriger

Aufgrund einer Rückverweisung im internationalen Privatrecht der Republik Togo richtet unterliegt das Scheidungsverfahren dem gemeinsamen Wohnsitzrecht der Parteien, wenn diese bei Eheschließung togolesische Staatsangehörige waren, aber bei Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben.

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 18.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mülheim an der Ruhr aufgehoben.

Die Sache wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels an das Amtsgericht - Familiengericht - Mülheim an der Ruhr zur erneuten Entscheidung über den Scheidungsantrag des Antragstellers und über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 606a Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 629b Abs. 1; BGB § 1564; BGB § 1566 Abs. 1;

Gründe:

I.