OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2016
4 UF 288/15
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1; ZGB-Iran § 1078; Familienschutzgesetz-Iran § 22;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 357
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 472 F 18225/13

Maßgebliches Recht für einen Anspruch auf Leistung einer Braut- bzw. Morgengabe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2016 - Aktenzeichen 4 UF 288/15

DRsp Nr. 2016/15981

Maßgebliches Recht für einen Anspruch auf Leistung einer Braut- bzw. Morgengabe

1. Die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistung einer Braut- bzw. Morgengabe richtet sich auch dann nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung angehörten, wenn einer von ihnen noch Angehöriger dieses Staates ist.2. Zu den Voraussetzungen des Entstehens und Erlöschens eines Braut- bzw. Morgengabeanspruchs nach iranischem Recht

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2015 gegen den am 18.09.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Az. 472 F 18225/13 (...), wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: € 163.305,00

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1; ZGB-Iran § 1078; Familienschutzgesetz-Iran § 22;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von 600 Bahare-Azadi-Goldmünzen an die Antragstellerin.

Die Beteiligten waren seit ...2003 miteinander verheiratet und leb(t)en seit ...2010 getrennt. Die Eheschließung fand statt in Stadt1/Iran. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Antragstellerin ist geboren am ...1982 in Stadt1/Iran; der Antragsgegner am ...1983 in Stadt2/Iran.