OLG Celle - Beschluss vom 13.10.2011
10 WF 280/11
Normen:
1. EheRG Art 12 Nr. 3 Abs. 2; EheG §§ 58 ff.; EGZPO § 36; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRB 2011, 363
FamRZ 2012, 988
MDR 2011, 1421
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 2060/11

Maßgebliches Recht für nachehelichen Ehegattenunterhalt einer vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehe

OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 10 WF 280/11

DRsp Nr. 2011/18193

Maßgebliches Recht für nachehelichen Ehegattenunterhalt einer vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehe

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt einer vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehe richtet sich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 - 1. EheRG - (BGBl. I S. 1421) weiterhin unverändert nach den Bestimmungen des EheG. daran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 - UÄndG - (BGBl. I S. 3189) nichts geändert. Es finden daher weder die §§ 1569 ff. BGB - und damit etwa §§ 1578b oder 1609 BGB n. F. - noch die durch das UÄndG eingefügte und allein für diese Reform des Unterhaltsrechts geltende Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO Anwendung.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. Juli 2011 geändert.

Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung des Rechtsanwalts D. in H. bewilligt.

Normenkette:

1. EheRG Art 12 Nr. 3 Abs. 2; EheG §§ 58 ff.; EGZPO § 36; BGB § 1578b;

Gründe: