Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Köln vom 25.03.2011 - 302 F 394/10 -, mit welchem das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, die Annahme des am 10.02.1993 in N. geborenen Q. T. L. als Kind des Antragstellers auszusprechen, zurückgewiesen hat, wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 186, 188 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Annehmenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, die die Zulässigkeit der Annahme eines Volljährigen als Kind regeln.
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