Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19.10.2008 gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 26.09.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt (§ 48 III GKG).
3.Der Nebenintervenientin wird zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen eine Frist bis zum 06.02.2009 gesetzt.
I.
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