OLG Bremen - Beschluss vom 20.01.2009
4 UF 99/08
Normen:
ZPO § 372a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 27
FamRBint 2009, 27
FamRZ 2009, 1339
FamRZ 2009, 802
JAmt 2009, 261
NJW-RR 2009, 876
OLGReport-Bremen 2009, 206
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 2900/06

Maßgebliches Recht zur Erzwingung der Mitwirkung eines im europäischen Ausland lebenden, als Vater in Betracht kommenden Mannes bei der Feststellung der Abstammung eines Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 4 UF 99/08

DRsp Nr. 2009/24741

Maßgebliches Recht zur Erzwingung der Mitwirkung eines im europäischen Ausland lebenden, als Vater in Betracht kommenden Mannes bei der Feststellung der Abstammung eines Kindes

Weigert sich der im europäischen Ausland lebende, als Vater in Betracht kommende Mann bei einem Abstammungsgutachten mitzuwirken, ist für die Frage, ob er zur Duldung der hierfür notwendigen Untersuchung verpflichtet ist, deutsches Prozessrecht und damit § 372a Abs. 1 ZPO maßgeblich. Ob eine unberechtigte Verweigerung der Untersuchung im Wege der Rechtshilfe zwangsweise durchgesetzt werden kann, richtet sich hingegen nach dem Recht des ersuchten Staates (Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen).

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19.10.2008 gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 26.09.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt (§ 48 III GKG).

3.

Der Nebenintervenientin wird zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen eine Frist bis zum 06.02.2009 gesetzt.

Normenkette:

ZPO § 372a Abs. 1;

Gründe

I.