BGH - Beschluss vom 01.03.2010
II ZB 1/10
Normen:
AktG a.F. § 142 Abs. 8; FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 70; FGG -RG Art. 111;
Fundstellen:
DB 2010, 553
DStR 2010, 610
EWiR Art. 111 FGG-RG 1/2010, 183
EWiR Art.111 FGG-RG 1/2010, 183
FGPrax 2010, 102
FamRZ 2010, 639
WM 2010, 470
ZIP 2010, 446
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 W 45/09
LG Düsseldorf, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 38/09

Maßgebliches Verfahrensrecht bei Einleitung eines Verfahrens auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers in bankrechtlichen Angelegenheiten vor Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren auf Bestellung eines Sonderprüfers nach Inkrafttreten des FamFG

BGH, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen II ZB 1/10

DRsp Nr. 2010/4104

Maßgebliches Verfahrensrecht bei Einleitung eines Verfahrens auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers in bankrechtlichen Angelegenheiten vor Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren auf Bestellung eines Sonderprüfers nach Inkrafttreten des FamFG

a) Ist das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 8 AktG eingeleitet worden, ehe das FamFG in Kraft getreten ist (1. September 2009), dann ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG -RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht (FGG) anzuwenden; aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG -RG ergibt sich nichts Abweichendes.b) Hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einem solchen Verfahren nach Inkrafttreten des FamFG befunden, ist eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig; für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG ist deswegen schon mangels Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens kein Raum.

Der Antrag der Antragsgegnerin, die Vollziehung des Beschlusses der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2009 bis zur Vorlage der Rechtsbeschwerdebegründung auszusetzen, wird als unzulässig verworfen.