OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.11.2009
8 W 445/09
Normen:
FGG RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG § 142; FamFG § 395;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 61
JurBüro 2010, 100
Rpfleger 2010, 219
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 299/09

Maßgebliches Verfahrensrecht in Vereinsregistersachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 8 W 445/09

DRsp Nr. 2009/26081

Maßgebliches Verfahrensrecht in Vereinsregistersachen

In einer Vereinsregistersache wegen Löschung einer unzulässigen Eintragung (§ 142 FGG, § 395 FamFG) ist bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG RG zu beachten, dass es sich nach altem Recht - abweichend von § 395 Fam FG - ausschließlich um ein Amtsverfahren handelt, das nicht erst durch einen diesbezüglichen Löschungsantrag beginnt, dem nur die Rechtsnatur einer Anregung beigemessen wird, sondern das bereits mit der unzulässigen Eintragung eingeleitet wird.

Tenor:

1. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.

2. Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Landgericht Stuttgart zu Az. 2 T 299/09 zurückgegeben.

Normenkette:

FGG RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG § 142; FamFG § 395;

Gründe:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist vorliegend nach neuem Recht nicht das Oberlandesgericht gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n. F. zuständig, sondern es gelten die Vorschriften des FGG a. F..

Ausweislich des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 6. November 2009 ist sein Begehren zu verstehen als Anregung eines Amtslöschungsverfahrens nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs. 1, 142 FGG a. F.. Das Landgericht hat das Anliegen umgedeutet in eine Untätigkeitsbeschwerde.