BGH - Urteil vom 22.11.2013
V ZR 199/12
Normen:
BGB § 912 Abs. 1; BGB § 912 Abs. 2 S. 2; BGB § 915; BGB § 93; BGB § 94 Abs. 1; BGB § 946 Abs. 1; BGB § 95 Abs. 1 S. 2; VermG § 1 Abs. 6; VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
NJW 2014, 6
MDR 2014, 269
JZ 2014, 173
NJ 2014, 5
FStBay 2014, 400
GuG aktuell 2014, 23
BauR 2014, 1192
JurBüro 2014, 328
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 358/10
KG Berlin, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 60/11

Maßgeblichkeit der Grundstückswertverhältnisse für die Höhe der Überbaurente im Zeitpunkt der Grundstücksteilung; Ruhen der Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB und des Rentenrechts bis zur Eigentumsübertragung der Grundstücke an Personen

BGH, Urteil vom 22.11.2013 - Aktenzeichen V ZR 199/12

DRsp Nr. 2014/1725

Maßgeblichkeit der Grundstückswertverhältnisse für die Höhe der Überbaurente im Zeitpunkt der Grundstücksteilung; Ruhen der Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB und des Rentenrechts bis zur Eigentumsübertragung der Grundstücke an Personen

Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, kommt es für die Höhe der Überbaurente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an. Allerdings ruhen die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 912 Abs. 1; BGB § 912 Abs. 2 S. 2; BGB § 915; BGB § 93; BGB § 94 Abs. 1; BGB § 946 Abs. 1; BGB § 95 Abs. 1 S. 2; VermG § 1 Abs. 6; VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand