OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.10.2024
20 WF 83/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 50/24

Maßgeblichkeit der Höhe des Ordnungsgeldes für die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 20 WF 83/24

DRsp Nr. 2025/4528

Maßgeblichkeit der Höhe des Ordnungsgeldes für die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

Maßgeblich für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gegen das wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung festgesetzten Ordnungsgelds ist regelmäßig dessen Höhe.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

1.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat das Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen einen Umgangstitel nach § 89 FamFG ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 € festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren das erstinstanzlich festgesetzte Ordnungsgeld verteidigt. Mit Beschluss vom 08.10.2024 hat der Senat (Einzelrichter) die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.