BGH - Urteil vom 06.10.2010
XII ZR 10/09
Normen:
BGB § 426; BGB § 1375 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 1; BGB a.F. § 1375 Abs. 1;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 1234
DNotZ 2011, 303
FamRZ 2011, 25
FamRZ 2011, 453
FuR 2011, 106
JuS 2011, 751
NJW-RR 2011, 73
NotBZ 2011, 123
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 4929/07
KG Berlin, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 21/08

Maßgeblichkeit der Realisierbarkeit einer Ausgleichsforderung nach § 426 BGB im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch haftender Ehegatten für eine Berücksichtigung der Gesamtschuld i.R.d. Zugewinnausgleichs; Auswirkung einer einem Ehegatten erst aufgrund des Zugewinnausgleichs eröffneten Möglichkeit einer Erfüllung der internen Ausgleichsforderung; Berücksichtigung eines am Bewertungsstichtag bestehenden Unterhaltsrückstandes eines Ehegatten in seinem Endvermögen

BGH, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen XII ZR 10/09

DRsp Nr. 2010/20162

Maßgeblichkeit der Realisierbarkeit einer Ausgleichsforderung nach § 426 BGB im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch haftender Ehegatten für eine Berücksichtigung der Gesamtschuld i.R.d. Zugewinnausgleichs; Auswirkung einer einem Ehegatten erst aufgrund des Zugewinnausgleichs eröffneten Möglichkeit einer Erfüllung der internen Ausgleichsforderung; Berücksichtigung eines am Bewertungsstichtag bestehenden Unterhaltsrückstandes eines Ehegatten in seinem Endvermögen

1. Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen. 2. Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen.

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 426; BGB § 1375 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 1; BGB a.F. § 1375 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.