OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2011
4 WF 144/11
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3; FamFG § 7; FamFG § 23; FamFG § 24; FamFG § 78 Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 349/11

Maßgeblichkeit der Sachanträge des Antragstellers im Sorgerechtsverfahren für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 4 WF 144/11

DRsp Nr. 2014/6680

Maßgeblichkeit der Sachanträge des Antragstellers im Sorgerechtsverfahren für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Leitet das Familiengericht eine Kindschaftssache betreffend den Umgang mit einem minderjährigen Kind ein, kommt es für die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten nicht auf die Erfolgsaussicht oder die Mutwilligkeit von ihm gestellter Sachanträge, bei denen es sich ohnehin nur um Anregungen handelt, an.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für den ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin RA1 in O1 bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3; FamFG § 7; FamFG § 23; FamFG § 24; FamFG § 78 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein von ihr angestrengtes, auf die Abänderung eines gerichtlichen Umgangsvergleichs gerichtetes Verfahren.

Die Beteiligten schlossen am 17.6.2010 vor dem Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 61 F 224/10 UG einen Vergleich über die Regelung des Umgangs der Beschwerdeführerin mit dem beim Vater lebenden Sohn A. Auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2010, Bl. 6f der vorliegenden Akte, wird Bezug genommen.