Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für den ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin RA1 in O1 bewilligt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein von ihr angestrengtes, auf die Abänderung eines gerichtlichen Umgangsvergleichs gerichtetes Verfahren.
Die Beteiligten schlossen am 17.6.2010 vor dem Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 61 F 224/10 UG einen Vergleich über die Regelung des Umgangs der Beschwerdeführerin mit dem beim Vater lebenden Sohn A. Auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2010, Bl. 6f der vorliegenden Akte, wird Bezug genommen.
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