BGH - Beschluss vom 07.03.2012
XII ZB 599/10
Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 (aF); BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 109 Abs. 6; FamFG § 70 Abs. 1; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 5 Abs. 2, § 39, § 43, § 48 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 230
FamRB 2012, 176
FamRZ 2012, 851
MDR 2012, 650
NJW-RR 2012, 577
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 891/09
OLG Stuttgart, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 222/10

Maßgeblichkeit des rechtlichen Interesses an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers

BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 599/10

DRsp Nr. 2012/7456

Maßgeblichkeit des rechtlichen Interesses an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers

a) Für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers ist sein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132).b) Bei der Kürzung des Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen wegen eines von ihm nach Ende der Ehezeit in Anspruch genommenen, vorzeitigen Altersruhegeldes handelt es sich nicht um eine auf die Ehezeit zurückwirkende und damit zu berücksichtigende Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 17. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.410 €

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 (aF); BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 109 Abs. 6; FamFG § 70 Abs. 1; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 5 Abs. 2;