BGH - Beschluss vom 21.09.2016
XII ZB 453/14
Normen:
BeamtVG § 56 Abs. 1; BeamtVG § 56 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2017, 47
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 319 F 207/10
OLG Köln, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 UF 140/13

Maßgeblichkeit des ungekürzten Stammrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten für den Ausgleich einer Beamtenversorgung im Fall des teilweisen Ruhens

BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 453/14

DRsp Nr. 2016/19282

Maßgeblichkeit des ungekürzten Stammrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten für den Ausgleich einer Beamtenversorgung im Fall des teilweisen Ruhens

BeamtVG § 56 Abs. 1 und 3 a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich.b) Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98).c) Zur Anwendung von § 27 VersAusglG bei während der Ehezeit erfolgter Abfindung von seitens des ausgleichspflichtigen und -berechtigten Ehegatten aus der Tätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2014 wird verworfen, soweit diese sich gegen die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1 wendet.