Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2014 wird verworfen, soweit diese sich gegen die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1 wendet.
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