BGH - Beschluss vom 06.05.2020
XII ZB 534/19
Normen:
VBVG a.F. § 5 Abs. 1; VBVG a.F. § 5 Abs. 2; VBVG a.F. § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 277
FamRZ 2020, 1309
FuR 2020, 590
MDR 2020, 885
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 XVII 99/17
LG Berlin, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 89 T 71/19

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache für die Bemessung des Stundenansatzes; Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf

BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 534/19

DRsp Nr. 2020/8687

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache für die Bemessung des Stundenansatzes; Beendigung einer vorläufigen Betreuung durch Zeitablauf

Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 89. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 726 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 5 Abs. 1; VBVG a.F. § 5 Abs. 2; VBVG a.F. § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Betreuervergütung.