OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.10.2003
2 UF 33/02
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 394 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1037
NJW-RR 2004, 727
OLGReport-Karlsruhe 2004, 330
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 11.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 238/00

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung für die Durchführung des Versorgungsausgleichs - Betriebliche Altersversorgung - Widerruf - Aufrechnung gegen betriebliche Altersversorgung mit Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 2 UF 33/02

DRsp Nr. 2004/2908

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung für die Durchführung des Versorgungsausgleichs - Betriebliche Altersversorgung - Widerruf - Aufrechnung gegen betriebliche Altersversorgung mit Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers

»1. Ein Widerruf einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung ist nur dann zulässig, wenn dem Arbeitgeber ein großer, unersetzbarer und auf andere Weise nicht gutzumachender Schaden entstanden ist und die Verfehlung besonders schwer wiegt.2. Der geschädigte Arbeitgeber kann mit titulierten Schadensersatzforderungen gegen Ansprüche des Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung aufrechnen.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 394 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 06.02.1959 geschlossene Ehe der am 20.10.1938 geborenen Antragstellerin und des am 09.08.1933 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 10.10.2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.01.2002 geschieden.

In Nr. 2 des Urteils wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften von 767,98 EURO übertragen wurden.