OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.02.2015
11 Wx 65/14
Normen:
EGBGB Artikel 19 Absatz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1636
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen III 15/14

Maßgeblichkeit eines von mehreren Abstammungsstatuten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2015 - Aktenzeichen 11 Wx 65/14

DRsp Nr. 2015/5733

Maßgeblichkeit eines von mehreren Abstammungsstatuten

Führen mehrere nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister abzustellen. Bei der Eintragung in das Geburtenregister ist einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung der Vorrang vor einer nach ausländischem Recht bestehenden Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns einzuräumen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Artikel 19 Absatz 1;

Gründe

I.