OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2000
5 UF 313/99
Normen:
BGB § 1666 Satz 1, 1667 ; FGG § 12 § 13 Satz 2 § 15 § 15 Abs. 1 Satz 1 § 19 § 50a ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
Notariat ... - II GR N Nr. 124/99,

Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts bei Gefährdung des Kindesvermögens - Beschwerderecht des betroffenen Kindesvaters

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 5 UF 313/99

DRsp Nr. 2004/15259

Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts bei Gefährdung des Kindesvermögens - Beschwerderecht des betroffenen Kindesvaters

1. Eine Zwischenentscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Art und Weise der zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen im Sinne von § 12 FGG ist selbständig gemäß § 19 FGG anfechtbar, wenn sie in Rechte des Beschwerdeführers eingreift.2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Vormundschaftsgericht gemäß § 12 FGG gehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären; das Gericht ist aber nicht befugt, durch eine Beweisanordnung gemäß § 12 FGG den Kindesvater zu verpflichten, ein Vermögensverzeichnis (mit dem Vermerk über die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit) vorzulegen und damit eine mögliche Rechtsfolge der zu untersuchenden Vermögensgefährdung vorweg zu nehmen und gar für den Weigerungsfall ohne Weiteres gerichtliche Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Vermögenssorge in Aussicht zu stellen.

Normenkette:

BGB § 1666 Satz 1, 1667 ; FGG § 12 § 13 Satz 2 § 15 § 15 Abs. 1 Satz 1 § 19 § 50a ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Beschwerdeführer ist berechtigt, den Beschluss des Vormundschaftsgerichts mit der Beschwerde gemäß § 19 FGG anzugreifen.