OLG Hamburg - Beschluss vom 25.10.2019
2 UF 121/19
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b); GVG § 15 Abs. 2 S. 1; BGB § 823; BGB § 1004;
Fundstellen:
FamRB 2020, 107
FamRZ 2020, 1168
FuR 2020, 181
MDR 2020, 160
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona,

Maßnahmen nach dem GewSchGBegrenzte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen GerichtsAbtrennung und Verweisung von Unterlassungsansprüchen nach dem BGB

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 2 UF 121/19

DRsp Nr. 2019/17138

Maßnahmen nach dem GewSchG Begrenzte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Abtrennung und Verweisung von Unterlassungsansprüchen nach dem BGB

1. Nachstellen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG setzt Handlungen voraus, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. 2. Daran fehlt es, wenn im Rahmen eines Nachbarschaftsstreit ein Nachbar auf seinem Grundstück eine Kamera nebst Scheinwerfer installiert und damit das Grundstück des anderen Nachbarn filmt und beleuchtet, um sich vor vermeintlichen An- und Übergriffen zu schützen. 3. Im Verfahren auf den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz muss das Familiengericht nicht von Amts wegen weitergehend prüfen, ob der Erlass eines rein zivilrechtlichen Unterlassungsgebotes nach den §§ 823, 1004 BGB in Betracht kommt. 4. Denn die in § 17 Abs. 2 S. 1 GVG geregelte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts findet ihre Grenze im jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand.