Maßnahmen nach dem GewSchGBegrenzte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen GerichtsAbtrennung und Verweisung von Unterlassungsansprüchen nach dem BGB
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 2 UF 121/19
DRsp Nr. 2019/17138
Maßnahmen nach dem GewSchGBegrenzte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen GerichtsAbtrennung und Verweisung von Unterlassungsansprüchen nach dem BGB
1. Nachstellen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2bGewSchG setzt Handlungen voraus, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.2. Daran fehlt es, wenn im Rahmen eines Nachbarschaftsstreit ein Nachbar auf seinem Grundstück eine Kamera nebst Scheinwerfer installiert und damit das Grundstück des anderen Nachbarn filmt und beleuchtet, um sich vor vermeintlichen An- und Übergriffen zu schützen.3. Im Verfahren auf den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz muss das Familiengericht nicht von Amts wegen weitergehend prüfen, ob der Erlass eines rein zivilrechtlichen Unterlassungsgebotes nach den §§ 823, 1004BGB in Betracht kommt.4. Denn die in § 17 Abs. 2 S. 1 GVG geregelte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts findet ihre Grenze im jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand.
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