OLG München - Urteil vom 25.11.1996
26 UF 1197/96
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 ; GKG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 762
OLGR-München 1997, 31
OLGReport-München 1997, 31

Maßstab für die Kostenverteilung im Unterhaltsprozeß

OLG München, Urteil vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 26 UF 1197/96

DRsp Nr. 1997/5579

Maßstab für die Kostenverteilung im Unterhaltsprozeß

1. Die Kostenverteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO hat grundsätzlich dem umgekehrten Prozeßerfolg zu entsprechen. Verteilungsmaßstab ist grundsätzlich der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt (Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 92 RN 2). Jedoch dient die Bewertung der Prozeßteile nach § 92 ZPO einem anderen Zweck, als die Regelungen für den Kostenstreitwert nach §§ 12 ff. GKG und den Zuständigkeitsstreitwert nach §§ 3 ff. ZPO. Daher können die diesbezüglichen Vorschriften für die Bemessung des Prozeßerfolgs nicht unmittelbar herangezogen werden, soweit sich daraus keine eindeutige Lösung für die Kostenverteilung ergibt. So ist es im Falle des § 17 GKG, weil das Streitwertprivileg sich nicht eindeutig bestimmten Prozeßteilen zuordnen läßt. Insbesondere liefert das Gesetz keinen Weg, das Gewicht zwischen Prozeßerfolg hinsichtlich der vor und nach der letzten mündlichen Verhandlung fälligen Unterhaltsansprüche zu bestimmen.2. Es ergibt sich folgende Aufteilungsregel: