SchlHOLG - Beschluss vom 20.11.2015
10 WF 184/15
Normen:
§§ 76 Abs. 1 FamFG; 114 ZPO; §§ 1666, 1666a BGB;
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 57/15

Maßstäbe für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 10 WF 184/15

DRsp Nr. 2016/1024

Maßstäbe für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren

1. Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Kindeseltern ist in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ein großzügiger Maßstab angezeigt.2. Eine hinreichende Erfolgsaussicht in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB liegt bereits dann vor, wenn mit der Verfahrensbeteiligung eines Elternteils zumindest auch das Kindeswohl gefördert wird (Anschluss OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1903). Orientierungssätze: Hinreichende Erfolgsaussicht in Verfahren nach §§ 1666 f BGB bereits dann, wenn durch Elternbeteiligung das Kindeswohl zumindest auch gefördert wird.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 16. Oktober 2015 (8 F 57/15) wird abgeändert:

Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

§§ 76 Abs. 1 FamFG; 114 ZPO; §§ 1666, 1666a BGB;

Gründe

I.

Der Kindesvater begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung an einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB.

Aus der Beziehung des Kindesvaters mit der Kindesmutter ist das gemeinsame Kind M., geb. am 16.10.2003, hervorgegangen. Aufgrund der Sorgerechtserklärung vom 5. Februar 2015 steht den Kindeseltern die elterliche Sorge gemeinsam zu.