OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2005
10 WF 215/05
Normen:
ZPO § 9 § 91a § 92 Abs. 1 § 99 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 67
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 611/03

Maßstäbe für die Kostenquotelung bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen im Unterhaltsprozess

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 10 WF 215/05

DRsp Nr. 2008/12932

Maßstäbe für die Kostenquotelung bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen im Unterhaltsprozess

»1. Ist im Unterhaltsprozess wegen teilweisen Unterliegens eine Kostenquotelung vorzunehmen, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, wobei ein Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Wert der 3 1/2-fache Jahreswert, also 42 Monate, nach § 9 ZPO darstellt. 2. Ist gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden, kann der Inhalt eines abgeschlossenen Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens mit berücksichtigt werden.«

Normenkette:

ZPO § 9 § 91a § 92 Abs. 1 § 99 ;

Gründe: