BVerfG - Beschluß vom 15.05.1984
1 BvR 967/83
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1 ; KO § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 67, 90
BB 1984, 1900
DRiZ 1984, 405
EuGRZ 1984, 441
FamRZ 1985, 255
JuS 1984, 887
JZ 1984, 753
NJW 1984, 2147
ZIP 1984, 1278
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 218/82

Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

BVerfG, Beschluß vom 15.05.1984 - Aktenzeichen 1 BvR 967/83

DRsp Nr. 1996/6698

Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

»Auch eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1 ; KO § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Im Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer als Konkursverwalter den Beklagten durch Konkursanfechtung auf Rückgewähr einer diesem gewährten Sicherheit in Anspruch. Er stützte die Anfechtung auf folgende Vorschrift der Konkursordnung:

§ 30

Anfechtbar sind:

1. ...

2. die nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens oder in den letzten zehn Tagen vor der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungstage erfolgten Rechtshandlungen, welche einem Konkursgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, sofern er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder die Zahlungseinstellung und der Eröffnungsantrag, noch eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war.