I.
1. Im Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer als Konkursverwalter den Beklagten durch Konkursanfechtung auf Rückgewähr einer diesem gewährten Sicherheit in Anspruch. Er stützte die Anfechtung auf folgende Vorschrift der
§ 30
Anfechtbar sind:
1. ...
2. die nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens oder in den letzten zehn Tagen vor der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungstage erfolgten Rechtshandlungen, welche einem Konkursgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, sofern er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder die Zahlungseinstellung und der Eröffnungsantrag, noch eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war.
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