OLG Köln - Beschluss vom 29.08.2008
4 WF 92/08
Normen:
VBVG § 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 220
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 300/05

Materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG

OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 4 WF 92/08

DRsp Nr. 2008/20270

Materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG

»1. Einem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 1 und 2 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB und eine Vergütung entsprechend § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des am 01.07.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) zu. Nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. 2. Hierbei handelt es sich um eine die Leistungspflicht objektiv begrenzende materiell-rechtliche Ausschlussfrist, indem sie eine feste Zeit vorgibt, innerhalb derer der Gläubiger sein Recht gelten machen muss. Mit ihrem Ablauf erlischt das Recht von selbst. Dies bedeutet, dass das Erlöschen des Anspruchs von Amts wegen zu beachten ist und nicht von der Staatskasse geltend gemacht werden muss (OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1355 = juris Rn 3; BayObLG, FamRZ 2003, 1221 ff.). 3. Der Anspruch steht nicht zur Disposition der Beteiligten, so dass seinem Erlöschen auch nicht das Gebot von Treu und Glauben im Rechtsverkehr gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden kann (Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK- BGB, 3. Aufl. 2006, § 1836 BGB.Rn 58 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, KindPrax 2004, 67 f.).