OLG Koblenz, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 875/03
AG Mainz, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 397/02
Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen; Berücksichtigung steuerrechtlicher Freibeträge bei der Bemessung des Unterhalts; Berücksichtigung gezahlter Kinderzuschläge
BGH, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XII ZR 158/04
DRsp Nr. 2007/7508
Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen; Berücksichtigung steuerrechtlicher Freibeträge bei der Bemessung des Unterhalts; Berücksichtigung gezahlter Kinderzuschläge
»a) Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.b) Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für ein zu berücksichtigendes Kind gewährt werden, sind unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen.c) Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne Rücksicht auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird.
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