OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.08.1997
18 UF 44/97
Normen:
BGB §242 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1435
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 06.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 58/96

Mehrbedarfs wegen diätetischer Ernährung bei nachehelichem Unterhalt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 18 UF 44/97

DRsp Nr. 1999/1300

Mehrbedarfs wegen diätetischer Ernährung bei nachehelichem Unterhalt

Die Einhaltung einer Diät führt nicht zwangsläufig zu einem krankheitsbedingten Mehrbedarf. Denn dem Mehrbedarf steht nicht selten eine Ersparnis von Aufwendungen für eine Normalernährung gegenüber. Es muss daher verlangt werden, dass krankheitsbedingter Mehrbedarf nach Art, Menge und Preis konkret dargelegt und nachgewiesen wird. Dies kann in aller Regel durch Vorlage einer Kostenaufstellung und von Belegen über Ausgaben für einen längeren Zeitraum erfolgen, die erforderlich gewesen sind, um den Mehrbedarf zu decken. Das Gericht kann den Mehrbedarf dann gemäß § 287 ZPO schätzen.

Normenkette:

BGB §242 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der 1930 geborene Kläger begehrt im Wege einer Abänderungsklage die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpf lichtung gegenüber der Beklagten.