Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen den am 06.07.2018 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Senats werden zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, mit welchen sie sich dagegen wenden, dass der Senat im vorliegenden Verfahren auf Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt den Wert für den Vergleich nicht höher festgesetzt hat als den Wert für das Beschwerdeverfahren, obwohl die Beteiligten in dem Vergleich wechselseitig auf jeglichen weiteren Nachscheidungsunterhalt verzichtet haben, sind nicht begründet.
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