OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.2019
2 UF 187/17
Normen:
FamGKG § 51;
Fundstellen:
FamRB 2019, 177
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 538/09

Mehrwert eines Vergleichs hinsichtlich des Verzichts auf zukünftigen Ehegattenunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 2 UF 187/17

DRsp Nr. 2019/2517

Mehrwert eines Vergleichs hinsichtlich des Verzichts auf zukünftigen Ehegattenunterhalt

1. Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.2. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen den am 06.07.2018 erlassenen Verfahrenswertbeschluss des Senats werden zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 51;

Gründe

Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, mit welchen sie sich dagegen wenden, dass der Senat im vorliegenden Verfahren auf Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt den Wert für den Vergleich nicht höher festgesetzt hat als den Wert für das Beschwerdeverfahren, obwohl die Beteiligten in dem Vergleich wechselseitig auf jeglichen weiteren Nachscheidungsunterhalt verzichtet haben, sind nicht begründet.