Mandatssituation 4.18: Anruf aus dem Altenheim: "Mein Geld geht zur Neige, bitte verklagen Sie meinen Sohn" - Elternunterhaltsforderung aus Sicht des Berechtigten

Autor: Mainz-Kwasniok

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Oma Olga (vgl. Mandatssituation 4.17) hat neben den beschenkten Verwandten noch den Sohn Sven. Nachdem sie von Martin die 20.000 Euro zurückerhalten hat, ist ihr klar, dass sie in ca. fünf Monaten einen neuen Sozialhilfeantrag stellen muss. Sie weiß, dass ihre Tochter Traudel mittellos ist, vermutet aber, dass der Sohn Sven, ein aufstrebender Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, ihre Unterdeckung eigentlich tragen können müsste. Sie bittet Sie, den Unterhalt rasch geltend zu machen, um ihr die Lästigkeiten eines Sozialhilfeantrags zu ersparen. Durch Ihre Vorschussrechnung wird die Verarmung sogar bereits in vier Monaten eintreten.

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Vorteile der Geltendmachung: Bedarf kann höher als Sozialhilfesatz sein!

Beweislast: Der den Unterhalt fordernde Elternteil hat seine Bedürftigkeit sowie die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes darzulegen und zu beweisen.

Der Rechtsanwalt kann den Gebührenvorschuss fordern, solange der Mandant noch nicht bedürftig ist.

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Anspruchsgrundlage

Entsprechend Mandatssituation 4.11.

Bedarf

Bedarf ist offensichtlich gegeben.

Bedürftigkeit