OVG Sachsen - Beschluss vom 18.01.2006
3 E 259/05
Normen:
BGB § 11 ; SächsMG § 25 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1529
NJW 2006, 1306
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 461/05

Melderecht: Wohnsitz

OVG Sachsen, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 3 E 259/05

DRsp Nr. 2008/2837

Melderecht: Wohnsitz

»Üben die dauerhaft getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes die Personensorge gemeinsam aus, ist der Hauptwohnsitz des Kindes bei demjenigen Elternteil, bei dem es sich hauptsächlich aufhält. Bei dem anderen Elternteil hat das Kind einen Nebenwohnsitz, wodurch dem familienrechtlichen Grundsatz des abgeleiteten Doppelwohnsitzes entsprochen wird.«

Normenkette:

BGB § 11 ; SächsMG § 25 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind (1.) und er die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (2.).

1. Nach der Klarstellung, dass die Klage im Namen des minderjährigen D. J. Z. erhoben wurde, ist dieser klagebefugt, da er die Fortschreibung des Melderegisters für sich begehrt.

Strittig ist hier der Wohnsitz des Klägers ab dem 28.10.2004. Der Kläger ist minderjährig. Zum 28.10.2004 lebten seine nicht geschiedenen Eltern, die die gemeinsame Personensorge inne hatten, getrennt.