FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2009
1 K 405/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10d Abs. 4;
Fundstellen:
AuA 2010, 424
DStRE 2010, 591
EFG 2010, 417

Mietkosten für auswärts studierendes Kind; Studium

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 405/05

DRsp Nr. 2010/1231

Mietkosten für auswärts studierendes Kind; Studium

1. Kosten eines Mietvertrages, den ein Vater für seinen studierenden Sohn am auswärtigen Studienort abgeschlossen hat, sind keine WK des Sohnes. Vielmehr sind die Kosten dem Vater zuzuordnen, der die Mietzahlungen bestritten hat. 2. Die Mietkosten sind dem Sohn auch nicht im Wege eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges als WK zuzurechnen. 3. Auf die Frage, ob § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß ist, kommt es daher nicht an.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 10d Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob ein Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angefallen ist.

Der Kläger vollendete im Streitjahr 2004 sein 22. Lebensjahr. Nachdem er im Jahre 2002 sein Reifezeugnis erhalten hatte, begann er noch im selben Jahr mit einem (Erst-)Studium zum Wirtschaftsingenieur an der Fachhochschule Gelsenkirchen Standort Recklinghausen. Dazu mietete der Vater des Klägers für seinen Sohn eine Unterkunft in Marl bei Recklinghausen an. Von dieser Unterkunft suchte der Kläger die Fachhochschule auf, an den Wochenenden fuhr er nach J in das Haus seiner Eltern, wo er - eigenen Bekundungen zufolge - einen eigenen Hausstand unterhielt.