LG Konstanz - Urteil vom 15.09.2000
1 S 95/00 N
Normen:
BGB § 569a § 569b ; HausratsVO § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)741b
WuM 2000, 675

Mietverhältnis mit beiden Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft - Rechtsfolgen im Falle der Trennung (Auszug eines Partners aus der Wohnung)

LG Konstanz, Urteil vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 1 S 95/00 N

DRsp Nr. 2004/1628

Mietverhältnis mit beiden Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft - Rechtsfolgen im Falle der Trennung (Auszug eines Partners aus der Wohnung)

Trennen sich die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die beide gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, so ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Mietverhältnis mit demjenigen (allein) fortzusetzen, der in der Wohnung bleiben will.

Normenkette:

BGB § 569a § 569b ; HausratsVO § 5 ;
Fundstellen
DRsp I(133)741b
WuM 2000, 675