OLG Naumburg - Beschluss vom 24.10.2001
8 WF 167/01
Normen:
ZPO § 645 Abs. 1 ; KindUG Art. 5 § 3 Art. 5 § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1048
OLGReport-Naumburg 2002, 363
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 23 FH 101/01

Minderjährigkeit als Voraussetzung der Abänderung eines Unterhaltstitels nach Art. 5 § 3 KindUG

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 8 WF 167/01

DRsp Nr. 2002/1518

Minderjährigkeit als Voraussetzung der Abänderung eines Unterhaltstitels nach Art. 5 § 3 KindUG

»1. Eine Abänderung nach Art. 5 § 3 KindUG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Umwandlung das berechtigte Kind noch minderjährig ist. 2. Wird der Antrag durch die - vertretungsberechtigte - Mutter erst wenige Tage vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt, kann unter Beachtung des rechtlichen Gehörs eine Umänderung im vereinfachten Verfahren nicht mehr erfolgen (im Anschluss an OLG Nürnberg in OLGR Nürnberg 2000, 77 f; a.A. OLG Köln in FamRZ 2000, 678).«

Normenkette:

ZPO § 645 Abs. 1 ; KindUG Art. 5 § 3 Art. 5 § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Am 26. Februar 2001 hat die Kindesmutter als "gesetzliche Vertreterin" des am 10. März 1983 geborenen Antragstellers einen Antrag auf Umstellung einer Kreisjugendamtsurkunde vom 18. August 1997 eingereicht, mit der sich der Antragsgegner für die Zeit vom 01. August 1997 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Antragstellers zur Zahlung einer Unterhaltsrente von DM 341,-- monatlich verpflichtet hat, wobei anteiliges Kindergeld von DM 110,-- monatlich angerechnet worden ist (Art. 5 § 3 KindUG). Die Anrechnung des Kindergelds sollte rückwirkend zum 01. Januar 2001 entfallen (§ 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz).