OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.1998
2 WF 418/98
Normen:
BGB § 1581 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1078
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 123
NJW 1999, 2976

Minderung der Leistungsfähigkeit durch Inanspruchnahme einer Altersteilzeit- oder Vorruhestandsregelung beri nachehelichem Unterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 2 WF 418/98

DRsp Nr. 1999/9713

Minderung der Leistungsfähigkeit durch Inanspruchnahme einer Altersteilzeit- oder Vorruhestandsregelung beri nachehelichem Unterhalt

1. Auch wenn eine Vorruhestandsregelung in Form einer Altersteilzeit (hier: Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent) arbeitsmarktpolitisch wünschenswert ist, folgt daraus nicht ohne weiteres die Berechtigung eines Unterhaltsverpflichteten, hiervon auch Gebrauch zu machen. Bei der Wahl bestehender Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Entwicklung ist auf die Belange des Unterhaltsberechtigten Rücksicht zu nehmen.2. Ein 56-jähriger Unterhaltsschuldner ohne gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist unterhaltsrechtlich verpflichtet, weiterhin voll zu arbeiten.3. Dabei spielt es keine Rolle, dass trotz der eingeschränkten Arbeitszeit dem Berechtigten weiterhin ein Unterhaltsbetrag von 1.360 DM im Monat verbleibt (Unterhaltsbetrag bei voller Arbeitszeit: rund 1.600 DM).

Normenkette:

BGB § 1581 ; GG Art. 12 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem seit 1988 geschiedenen Ehemann, im Wege der Abänderungsklage erhöhten Unterhalt. Dieser wendet fehlende Leistungsfähigkeit ein, weil er sich seit dem 01.07.1998 mit halber Arbeitszeit in Altersteilzeit befinde. Er ist am 07.02.1942 geboren und von Beruf kirchlicher Jugendwart.