BGH - Urteil vom 17.10.2012
XII ZR 17/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1613 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 199
FamRB 2013, 174
FamRZ 2013, 868
FuR 2013, 389
MDR 2013, 528
NJW 2013, 1305
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 244/09
OLG Düsseldorf, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 99/10

Minderung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten durch das Entstehen von Aufwendungen beim Besuch des unterhaltsberechtigten Elternteils im Pflegeheim

BGH, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen XII ZR 17/11

DRsp Nr. 2013/6739

Minderung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten durch das Entstehen von Aufwendungen beim Besuch des unterhaltsberechtigten Elternteils im Pflegeheim

a) Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, mindern grundsätzlich die Leistungsfähigkeit.b) Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen der 95 € monatlich übersteigenden Unterhaltsforderung für die Zeit von September 2008 bis April 2009 richtet.

Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1613 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.