OLG Nürnberg - Beschluß vom 12.08.1996
7 UF 2110/96
Normen:
BGB § 1581 ; VAHRG § 5 § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 169
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,

Minderung der Leistungsfähigkeit infolge Renteneintritts

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12.08.1996 - Aktenzeichen 7 UF 2110/96

DRsp Nr. 1998/7378

Minderung der Leistungsfähigkeit infolge Renteneintritts

1. Ist ein Rentenempfänger, der dem geschiedenen, noch nicht Rente beziehenden Ehegatten gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, in der Lage, durch Antragstellung nach §§ 5, 9 Abs. 2 VAHRG die Kürzung seiner Rente nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs aussetzen zu lassen, so ist er dazu unterhaltsrechtlich verpflichtet.2. Rentennachzahlungen im Hinblick auf die rückwirkende Aussetzung der Rentenkürzung erhöhen nicht auch rückwirkend die Leistungsfähigkeit, da sie anders als alljährlich wiederkehrende Einkünfte wie Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht dem Einkommen zurückliegender Zeiträume zugerechnet werden dürfen, auch wenn sie für diese bestimmt sind.

Normenkette:

BGB § 1581 ; VAHRG § 5 § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger hatte sich mit gerichtlichem Vergleich vom 19.4.1991 verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 550 DM zu bezahlen. Seit 1.7.1995 bezieht er Altersrente, die wegen des Versorgungsausgleichs auf monatlich 1.499,98 DM gekürzt wurde, und eine Zusatzrente, die nach Kürzung monatlich 274,90 DM betrug. Beide Renten sind zum 1.7.1996 erhöht worden, die Altersrente auf monatlich 1.506,92 DM netto, die Zusatzrente auf monatlich 314,41 DM netto.