I. Der Kläger hatte sich mit gerichtlichem Vergleich vom 19.4.1991 verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 550 DM zu bezahlen. Seit 1.7.1995 bezieht er Altersrente, die wegen des Versorgungsausgleichs auf monatlich 1.499,98 DM gekürzt wurde, und eine Zusatzrente, die nach Kürzung monatlich 274,90 DM betrug. Beide Renten sind zum 1.7.1996 erhöht worden, die Altersrente auf monatlich 1.506,92 DM netto, die Zusatzrente auf monatlich 314,41 DM netto.
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