BSG - Urteil vom 26.02.2003
B 8 KN 6/02 R
Normen:
SGB VI § 100 Abs. 1 S. 1 § 101 Abs. 3 S. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 50 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-1300 § 48 Nr. 2
SozR 4-2600 § 101 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 18 KN 64/01 - 27.11.2001,
SG Dortmund, vom 03.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KN 255/00

Minderung der Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich

BSG, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen B 8 KN 6/02 R

DRsp Nr. 2003/14215

Minderung der Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich

Die Information des Begünstigten des sogenannten Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI über die Rentenantragsstellung seines früheren Ehegatten und über die Höhe der bei Rentenbewilligung zu erwartenden Rentenminderung legitimiert nicht die teilweise Aufhebung seiner Rentenbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit und die Rückforderung der Überzahlung, wenn tatsächlich dem früheren Ehegatten rückwirkend eine Rente zuerkannt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 100 Abs. 1 S. 1 § 101 Abs. 3 S. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 50 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die rückwirkende Neufeststellung der Rente des Klägers, verbunden mit der Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 6.151,98 DM.

Der 1953 geborene Kläger bezieht seit Mai 1995 auf der Grundlage des Bescheids vom 12. Juni 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Scheidungsurteil vom 13. August 1998, rechtskräftig am 1. Oktober 1998, übertrug das Amtsgericht Lünen seiner früheren Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von (damals) monatlich 1.215,11 DM. Wegen des sog Rentnerprivilegs (§ 101 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - >SGB VI<) zahlte die Beklagte die laufende Rente des Klägers zunächst ungekürzt weiter.