OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2008
II-2 UF 5/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; BGB § 1578b Abs. 2 ; BGB § 1609 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1950
OLGReport-Düsseldorf 2009, 146
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 56/06

Minderung der Verdienstmöglichkeit nach 30-jähriger Ehe als ehebedingter Nachteil

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 - Aktenzeichen II-2 UF 5/08

DRsp Nr. 2008/21595

Minderung der Verdienstmöglichkeit nach 30-jähriger Ehe als ehebedingter Nachteil

Gibt es für den Beruf der Näherin seit längerer Zeit in Deutschland keinen Arbeitsmarkt mehr, kann man nicht davon ausgehen, dass die Ehefrau auch ohne die Ehe heute nur einen Beruf im Geringverdienerbereich ausüben könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sich beruflich umorientiert hätte und dass sie nur wegen der fehlenden beruflichen Praxis auf Tätigkeiten im Geringverdienerbereich angewiesen ist. Dies ist ein ehebedingter Nachteil, der im Rahmen des nachehelichen Unterhaltsanspruches auszugleichen ist.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; BGB § 1578b Abs. 2 ; BGB § 1609 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.