BGH - Versäumnisurteil vom 09.11.1994
XII ZR 206/93
Normen:
BGB §§ 1361, 1569 ff., § 1634 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Umgangsrecht 1
BGHR BGB § 1634 Kosten 1
DAVorm 1995, 370
DRsp I(166)283b
EzFamR BGB § 1634 Nr. 8
EzFamR aktuell 1995, 22
FamRZ 1995, 215
JuS 1995, 551
NJ 1995, 207
NJW 1995, 717
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Kamen,

Minderung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind

BGH, Versäumnisurteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen XII ZR 206/93

DRsp Nr. 1995/2371

Minderung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind

»Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich keine Fahrtkosten zur Ausübung seines Umgangsrechts mit dem Kind unterhaltsmindernd entgegenhalten.«

Normenkette:

BGB §§ 1361, 1569 ff., § 1634 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restlichen Trennungsunterhalt. Ihre 1967 geschlossene Ehe ist durch seit 20. Mai 1993 rechtskräftiges Urteil geschieden worden. Das Sorgerecht für den jüngsten, am 25. Dezember 1985 geborenen Sohn Patrick ist beiden Elternteilen zugesprochen worden.

Die nicht erwerbstätige Klägerin ist im Februar 1991 aus der ehegemeinsamen Wohnung in E. ausgezogen und in das ca. 160 km entfernte K. verzogen, wo sie mit ihrem neuen Partner zusammenlebt. Der Sohn befindet sich mit Einverständnis des Beklagten in ihrer Obhut. Der Beklagte holt den Sohn zweimal im Monat zu sich nach E..

Der Beklagte, der bis Ende März 1993 Lohneinkünfte gehabt und seitdem Arbeitslosengeld bezogen hat, hat auf den Ehegattenunterhalt vom 1. Oktober 1992 bis 30. April 1993 monatlich 202 DM entrichtet. Für den Sohn hat er bis einschließlich September 1992 400 DM und ab Oktober 1992 410 DM monatlich bezahlt.