Die Parteien streiten um restlichen Trennungsunterhalt. Ihre 1967 geschlossene Ehe ist durch seit 20. Mai 1993 rechtskräftiges Urteil geschieden worden. Das Sorgerecht für den jüngsten, am 25. Dezember 1985 geborenen Sohn Patrick ist beiden Elternteilen zugesprochen worden.
Die nicht erwerbstätige Klägerin ist im Februar 1991 aus der ehegemeinsamen Wohnung in E. ausgezogen und in das ca. 160 km entfernte K. verzogen, wo sie mit ihrem neuen Partner zusammenlebt. Der Sohn befindet sich mit Einverständnis des Beklagten in ihrer Obhut. Der Beklagte holt den Sohn zweimal im Monat zu sich nach E..
Der Beklagte, der bis Ende März 1993 Lohneinkünfte gehabt und seitdem Arbeitslosengeld bezogen hat, hat auf den Ehegattenunterhalt vom 1. Oktober 1992 bis 30. April 1993 monatlich 202 DM entrichtet. Für den Sohn hat er bis einschließlich September 1992 400 DM und ab Oktober 1992 410 DM monatlich bezahlt.
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