OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2008
4 WF 78/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 886
OLGReport-Köln 2009, 173
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 66/08

Mindestunterhalt eines Minderjährigen - Darlegungslast des Unterhaltsverpflichteten für Arbeitsplatzsuche

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2008 - Aktenzeichen 4 WF 78/08

DRsp Nr. 2008/20265

Mindestunterhalt eines Minderjährigen - Darlegungslast des Unterhaltsverpflichteten für Arbeitsplatzsuche

»1. Der von seinem minderjährigen Kind auf Zahlung von Mindestunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige genügt seiner ihm für seine mangelnde Leistungsfähigkeit bestehenden Darlegungslast nicht mit dem Vortrag, dass er vollschichtig bei seiner jetzigen Lebensgefährtin arbeite und dort lediglich einen Nettoarbeitslohn von 493,02 Ç verdienen könne und es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelinge, in seinem Beruf als Kfz-Mechaniker oder in einer anderen Tätigkeit eine besser vergütete Arbeitstelle zu finden.2. Denn auch für die Behauptung einer trotz ausreichender Bemühungen erfolglosen Arbeitsplatzsuche trifft den Pflichtigen die Darlegungs- und Beweislast. Er muss vortragen und gegebenenfalls geeignet unter Beweis stellen, welche konkreten Bemühungen er entfaltet hat, Arbeit zu finden. Die unternommenen Schritte sind zu dokumentieren, z. B. durch eine nachprüfbare Auflistung auch der telefonischen Bewerbungen. Nicht ausreichend sind allgemeine Hinweise auf die schlechte Arbeitsmarktlage oder sonstige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (vgl. hierzu u.a. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts. 10 Auflage 2008, Rn. 711 ff. m.w.N.).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

: