OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.12.2009
2 WF 138/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 197/09

Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe wegen Verlagerung des Einkommens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 2 WF 138/09

DRsp Nr. 2010/16684

Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe wegen Verlagerung des Einkommens

Hat der Antragsteller sein Gewerbe als Fuhrunternehmer abgemeldet und ist er seither als angestellter Fahrer seiner Lebensgefährtin mit einem Bruttolohn von 1.000 EUR monatlich beschäftigt, so ist die Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann missbräuchlich, wenn für die Lebensgefährtin ein Einkommen von 2.000 EUR netto angegeben wird, aus dem diese u.a. die Kosten der gemeinsam bewohnten Wohnung bestreitet. In einem solchen Fall ist daher die Prozesskostenhilfe entweder vollständig zu versagen oder nur gegen Ratenzahlung (hier: 15 EUR) zu bewilligen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 30.09.2009 (5 F 197/09) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde und des weitergehenden Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt ..., Pforzheim, beigeordnet.

Der Antragsteller hat ab 01.02.2010 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

(Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur dem Antragsteller mitzuteilen)