OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2019
7 WF 237/19
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 98/19

Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 7 WF 237/19

DRsp Nr. 2022/11373

Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist wegen Missbräuchlichkeit unzulässig, wenn es an einem nachvollziehbaren Bezug zu einer konkreten von ihm zu bearbeitenden Sache fehlt.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A und die Richter am Oberlandesgericht B, C und D vom 20.11.2019 wird als unzulässig verworfen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht gem. §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 574 ZPO zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Es ist missbräuchlich.

Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt, jedenfalls aber erkennbar, werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache liegen. Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein. Dient das Ablehnungsgesuch dagegen verfahrensfremden Zwecken, ist es rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2010, AnwZ (B) 105/09, BeckRS 2010, 25875 m.w.N.).

So liegt es hier.