Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A und die Richter am Oberlandesgericht B, C und D vom 20.11.2019 wird als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht gem. §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 574 ZPO zugelassen.
I.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Es ist missbräuchlich.
Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt, jedenfalls aber erkennbar, werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache liegen. Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein. Dient das Ablehnungsgesuch dagegen verfahrensfremden Zwecken, ist es rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2010,
So liegt es hier.
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