A. Die Verfahren betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch das volljährig gewordene Kind (§ 1598 BGB) ausnahmslos mit dem Eintritt der Volljährigkeit beginnt, das Gesetz also nicht auf die Kenntnis der Anfechtungsgründe abstellt.
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