KG vom 21.11.1980
17 UF 3234/79
Normen:
BGB § 1587e;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 381
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 14

KG - 21.11.1980 (17 UF 3234/79) - DRsp Nr. 1994/7962

KG, vom 21.11.1980 - Aktenzeichen 17 UF 3234/79

DRsp Nr. 1994/7962

Mit dem Erlöschen des Ausgleichsanspruchs infolge des Todes des Ausgleichs- berechtigten gem. § 1587e Abs. 2 BGB erledigt sich das Verfahren über den VA in der Hauptsache. Die Verfahrenskosten sind gem. § 93 a ZPO zwischen dem Verpflichteten und den Rechtsnachfolgern des Berechtigten zu verteilen.

Normenkette:

BGB § 1587e;

Hinweise:

Das Kammergericht (aaO.) hat jedoch festgestellt, daß bei Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Drittbeteiligten die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind. Hätte das Rechtsmittel Erfolg gehabt, sind die Kosten nach § 93 a ZPO gegeneinander aufzuheben; dagegen hätte der Drittbeteiligte die Kosten ganz oder anteilmäßig zu tragen, wenn er voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre.

Das Kammergericht (aaO.) hat jedoch festgestellt, daß bei Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Drittbeteiligten die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind. Hätte das Rechtsmittel Erfolg gehabt, sind die Kosten nach § 93 a ZPO gegeneinander aufzuheben; dagegen hätte der Drittbeteiligte die Kosten ganz oder anteilmäßig zu tragen, wenn er voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre. Vgl. zur Anwendung von § 93 a ZPO im Beschwerdeverfahren betreffend den VA bei Tod eines Ehegatten BGH, FamRZ 1983, 683.

Fundstellen
FamRZ 1981, 381
LSK-FamR/Runge, § 1587e BGB LS 14