OLG Koblenz - Urteil vom 22.12.1992
15 UF 818/92
Normen:
BGB § 1580, § 1605 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1098

OLG Koblenz - Urteil vom 22.12.1992 (15 UF 818/92) - DRsp Nr. 1994/11659

OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.1992 - Aktenzeichen 15 UF 818/92

DRsp Nr. 1994/11659

Mit der Erhebung der Stufenklage wird der Unterhaltsanspruch rechtshängig. Zwar wird im Unterhaltsprozeß die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft, der Unterhaltsverpflichtete hat aber nicht die Möglichkeit den Vortrag umfassend auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Da ihm eine umfassende Überprüfung der Bedürftigkeit nur aufgrund einer Auskunft des Unterhaltsberechtigten möglich ist, kann er im Rahmen der Unterhaltsklage eine Auskunftswiderklage erheben, ohne daß Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestünden.

Normenkette:

BGB § 1580, § 1605 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1098