OLG Koblenz - Urteil vom 22.02.1994
15 UF 813/93
Normen:
BGB § 1603, § 1609 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1609

OLG Koblenz - Urteil vom 22.02.1994 (15 UF 813/93) - DRsp Nr. 1995/2384

OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 15 UF 813/93

DRsp Nr. 1995/2384

Mit einer Abänderungsklage i.S.d. § 323 ZPO kann keine freie, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängige Neufestsetzung des Unterhaltes oder eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse erfolgen. Vielmehr kann nur eine unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an die geänderten Verhältnisse begehrt werden. Allerdings ist das Gericht im Abänderungsverfahren nicht an die bei der früheren Beurteilung verwendeten Unterhaltsrichtlinien, Tabellen oder Verteilungsschlüssel gebunden (vgl. OLG Karlsruhe - 16 UF 282/85 - vom 13.02.1986, FamRZ 1986, 582; BGH - IVb ZR 10/82 - vom 10.01.1984, FamRZ 1984, 374). Zumindest dann, wenn bei Berücksichtigung der durch den Wechsel des Arbeitsortes entstehenden hohen Fahrkosten (hier: 800,00 DM) der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht gewahrt wird, ist von dem Unterhaltspflichtigen ein Wechsel des Wohnortes zu erwarten, und zwar insbesondere dann, wenn keinerlei Gesichtspunkte erkennbar sind, warum nach den Lebensumständen des Unterhaltspflichtigen ein Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes nicht zumutbar sein könnte. Dem Unterhaltspflichtigen können in einem derartigen Fall allenfalls Fahrtkosten vom einem Wohnort zugute gehalten werden, der in einem Umkreis von ca. 15 km vom Arbeitsplatz entfernt liegt.