HGB § 18 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; HGB § 18 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;
Fundstellen:
DB 1992, 2541
OLGReport-Frankfurt 1993, 66
OLGZ 1993, 161
OLG Frankfurt/Main - 12.06.1992 (20 W 294/91) - DRsp Nr. 1996/16943
OLG Frankfurt/Main, vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 20 W 294/91
DRsp Nr. 1996/16943
Mit einer über den geographischen Firmenzusatz (hier:»kurhessisch«) hinausgehenden Geschäftstätigkeit läßt sich die Annahme einer Täuschungsgefahr i.S. des § 18 Abs. 2HGB nicht begründen.a. Das Wort »genossenschaftlich« wird im Sprachgebrauch sehr häufig rechtsformunabhängig, z.B. in Verbindung mit der Genossenschaftsidee, gebraucht.b. Eine Verwendung des Begriffs »gesnossenschaftlich« als Bestandteil der Firma einer Aktiengesellschaft (hier: »Genossenschaftliche Beteiligungsgesellschaft Kurhessen Aktiengesellschaft«) läßt weder auf einen Gebrauch nur im Rechtssinne noch darauf schließen, daß an der bezeichneten Gesellschaft lediglich Genossenschaften beteiligt sind oder beteilgt sein können.
Normenkette:
HGB § 18 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; HGB § 18 Abs. 2 S. 1 3. Alt.;
Fundstellen
DB 1992, 2541
OLGReport-Frankfurt 1993, 66
OLGZ 1993, 161
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