AG Berlin-Pankow-Weißensee - Urteil vom 14.12.1998 (11 F 485/95) - DRsp Nr. 2000/4310
AG Berlin-Pankow-Weißensee, Urteil vom 14.12.1998 - Aktenzeichen 11 F 485/95
DRsp Nr. 2000/4310
Mit zunehmender Dauer des Scheidungsverfahren (hier: fast vier Jahre) sind an eine unzumutbare Härte im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4ZPO immer geringere Anforderungen zu stellen, bis irgendwann schließlich eine lange Verfahrensdauer schon für sich allein eine unzumutbare Härte darstellt. Hierbei können auch die Gründe, die zu der Verfahrensverzögerung geführt haben, nicht unberücksichtigt bleiben (hier: Scheidung der Ehe unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts, beides Verfahren, die die Antragsgegnerin sehr verzögerlich behandelt hat).