OLG Celle - Beschluß vom 14.07.1997 (18 WF 100/97) - DRsp Nr. 1998/16638
OLG Celle, Beschluß vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 18 WF 100/97
DRsp Nr. 1998/16638
Mit Zustellung einer Stufenklage werden sämtliche Anträge, auch ein unbezifferter Leistungsantrag, rechtshängig.Wird nach § 91aZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden, so begründet dies weder formell noch materiell eine Rechtskraft hinsichtlich der erledigten Hauptsache, über die nicht entschieden worden ist. Eine Partei ist also grundsätzlich nicht gehindert, die Klage zu wiederholen. Mit der Erledigungserklärung ist kein Anerkenntnis verbunden, daß ein Klageanspruch nicht besteht.