LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.06.2021
5 Sa 83/21
Normen:
BEEG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 276/20

Mitarbeit in ehelichem Betrieb wegen Personalmangel kein wichtiger Grund für SonderurlaubErkrankung des Ehegatten als wichtiger Grund für Mitarbeit in dessen UnternehmenKein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 83/21

DRsp Nr. 2021/11769

Mitarbeit in ehelichem Betrieb wegen Personalmangel kein wichtiger Grund für Sonderurlaub Erkrankung des Ehegatten als wichtiger Grund für Mitarbeit in dessen Unternehmen Kein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz

Die angestrebte Mitarbeit einer Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehegatten zur Behebung eines seit längerem bestehenden Personalmangels ist regelmäßig kein wichtiger Grund zur Gewährung eines langfristigen unbezahlten Sonderurlaubs. Etwas anderes kann in einer persönlichen Notlage des Ehegatten (z. B. Erkrankung) gelten, die ihm ein Tätigwerden für den Betrieb vorübergehend unmöglich macht, andere Kräfte nicht zur Verfügung stehen und seine Erwerbsgrundlage ohne ein Einspringen des anderen Ehepartners aller Voraussicht nach dauerhaft entfallen würde.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 09.03.2021 - 1 Ca 276/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub zwecks Mitarbeit im Familienbetrieb.